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Rechtliche Grundlagen zur Barrierefreiheit in Österreich und Niederösterreich

Für Menschen mit Behinderungen ist Barrierefreiheit eine notwendige und gesetzlich gebotene Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Die rechtliche Grundlage liefern die UN-Behindertenrechtskonvention, sowie Bundes- und Landesgesetze.

Die derzeitige Rechtslage in Österreich, zwischen UN-Konvention, EU-, Bundes- und Landesgesetzen, ist für den Laien gar nicht so leicht zu verstehen. Die wohl bekannteste Gesetzgebung im Bereich der Barrierefreiheit ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.

Eines haben definitiv alle gemeinsam, für Menschen mit Behinderungen ist Barrierefreiheit eine notwendige und gesetzlich gebotene Voraussetzung für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben!

Aber sie ist auch für Familien mit Kindern, Personen nach Krankheit oder Unfall, altersbedingt mobilitätseingeschränkte Personen und Personen mit schwerem Gepäck eine Notwendigkeit. „Für alle weiteren Personen sei sie ein zusätzlicher Komfortgewinn: 90 Prozent benützen Rolltreppe und Lift, weil es einfach bequem ist“, erläuterte Dr. Erwin Buchinger als Bundesbehindertenanwalt im Rahmen der Fachtagung „Abbau von Barrieren“.

 

Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz

Der Geltungsbereich des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes liegt im Verwaltungsbereich des Bundes sowie beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen.
Am Beispiel einer Gemeinde bedeutet dies
1) alle Aufgaben, die Gemeinden im übertragenden Wirkungsbereich des Bundes (Vollziehung von Bundesgesetzen) wahrnehmen, müssen barrierefrei zugängig sein.
2) sofern Gemeinden im Rahmen von Privatwirtschaftsverwaltungen tätig werden (z.B. Betreiber eines Schwimmbades) diese Dienstleistungen barrierefrei auszuführen sind.

Ziel des Bundes-Behindertengleichstellunggesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderung zu beseitigen oder zu vermindern. Eine Diskriminierung liegt vor wenn Menschen mit Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt sind. Es kann jedoch auch keine Diskriminierung vorliegen
- wenn es rechtmäßige Gründe gibt, die sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich sind.
- wenn die Beseitigung der Barriere rechtswidrig ist oder unzumutbar aufgrund einer unverhältnismäßigen Belastung ist. Hier muss allerdings durch zumutbare Maßnahmen eine maßgebliche Verbesserung der Situation im Sinne einer Annäherung an eine Gleichstellung erfolgen.

 

NÖ Landesgesetzgebungen zur Barrierefreiheit

In der niederösterreichischen Landesgesetzgebung gibt es derzeit das NÖ Antidiskriminierungsgesetz, dass den Zugang von behinderten Menschen zu selbstständiger Erwerbstätigkeit sowie den Zugang zu Berufsausbildung, beruflicher Weiterbildung, Berufspraxis und beruflicher Umschulung (sofern dies in der Kompetenz des Landes liegt) regelt.

Die bauliche Barrierefreiheit regelt in Niederösterreich die NÖ Bauordnung und die NÖ Bautechnikverordnung. Dabei ist Barrierefreiheit eines der sechs Grundanforderungen an Bauwerke. In Bezug auf Gemeinden müssen lt. Bauordnung 2014 barrierefrei ausgeführt werden: Dienststellen der Gebietskörperschaften mit Parteienverkehr (mit zumindest einem erreichbaren Raum für Menschen mit eingeschränkter Mobilität), Schulen, Kindergärten, Einrichtungen für den öffentlichen Verkehr, öffentliche Toiletten, Gebäude für Menschenansammlungen von mehr als 120 Personen und mind. ein Gebäudeeingang bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen. Dies betrifft alle Neuerrichtungen, Zu- und Umbauten, bauliche Abänderungen sowie die Änderung des Verwendungszwecks. Eines muss an dieser Stelle jedoch festgehalten werden, ein einhalten der NÖ Baugesetze gibt noch keine Sicherheit, dass auch das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz eingehalten ist.

Eine Gesetzgebung als Gegenstück zum Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz gibt es in Niederösterreich derzeit noch nicht (welches die Gleichstellung im Verwaltungsbereich des Landes bringt), geplant ist ein in Kraft treten einer Judikatur 2017. Diese Tatsache schafft derzeit daher leider zum Teil rechtliche Lücken!

 

Rechtsfolgen

Nach aktuellem Recht gibt es keinen Anspruch auf Unterlassung oder Beseitigung von Barrieren. Im Falle einer Diskriminierung kann der Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden (Ausnahme Arbeitswelt). Die Beweislast für eine Diskriminierung liegt immer bei der schädigenden Person/Organisation und nie bei der Diskriminierten. Das in Niederösterreich gerade diskutierte Landesgesetz zur Gleichstellung soll hier eventuell eine Verbesserung bringen.

 

Wir danken Dr. Erwin Buchinger (Anwalt für Gleichbehandlungsfragen für Menschen mit Behinderung), Mag. Claudia Camerloher (Amt der NÖ Landesregierung – NÖ Gleichbehandlungsbeauftragte) und DI Dieter Schnaufer (Amt der NÖ Landesregierung - Abteilung Bau- und Anlagentechnik (BD2), Amtssachverständiger für Bautechnik) für seinen Beitrag zu Barrierefreien Kommunikation im Rahmen der Fachtagung „Abbau von Barrieren“ am 14. Juni 2016 im MAMUZ Mistelbach.

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